Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten.
Unsere Öfnungszeiten finden Sie auf der Seite Kontakt. Gerne können Sie auch außerhalb der Geschäftszeiten einen Termin vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass wir während der Corona-Pandemie eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Unsere Geschäftsstelle ist in Hattersheim. In der Schulstraße 43 befinden wir uns im 2.OG links, im hinteren Haus.
Bitte beachten Sie, dass es auf dem Gelände keine Parkmöglichkeit gibt.
Auf unserer HOME-Seite laden Sie sich bitte die SEPA-Einzugsermächtig runter und senden uns diese ausgefüllt zurück. Wir werden dann umgehend die Änderung vornehmen.
SEPA-Einzugsermächtigungen werden zum nächsten 1. des Monats berücksichtigt, wenn diese 7 Tage zum Monatsende bei uns eingehen.
Wir unterhalten eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung. Die Haftung erstreckt sich bei Verschulden des Verwalters auf 500.000,00 Euro je Versicherungsfall, wobei die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Deckungssumme beträgt
Rahmenvereinbarungen haben wir mit unseren großen Energieversorgung.
Auch im Bereich der Gebäudeversicherungen sind wir mit einer externen Versicherungsagentur, dem Versicherungsbüro Klöber aus Darmstadt, sehr gut versorgt.
Alle unsere Kunden erhalten von uns eine Datenschutzerklärung, Diese können Sie auf unserer HOME-Seite downloaden.
Die Einhaltung der deutschen und europäischen Datenschutzvorschriften genießt bei der SGH Hausverwaltungsgesellschaft mbH höchste Priorität. Wir verweisen hier auf unser Impressum.
Wie Sie vielleicht wissen, wurde das WEG-Recht ab dem 1. Dezember 2020 grundlegen gändert. Aber auch in vielen anderen Bereichen kann sich niemend Veränderungen verschließen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, und hat uns Verwalter dazu verpflichtet Weiterbildungsmaßnahme zu besuchen. Nach § 15b Makler- und Bauträger-verordnung sind alle Hausverwalter zur Weiterbildung verpflichtet.
Wir haben uns selbst dazu verpflichtet, an regelmäßigen Weiterbildungsmaßehmen teilzunehmen, und besuchen gerne Seminare, die von diversen Versorgern angeboten werden. Es handelt sich dabei um Bundes- oder Landesfachverbände, sowie Versorger wie die Techem AG oder die Mainiva AG.
In der Regel haben wir einen fest kalkulierten Kostenansatz. In Einzelfällen kann, je nach Art und Umfang, auch über einen Rabatt gesprochen werden. Dies würden wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen besprechen.
Das alte Recht hat sich geändert. Es war kompliziert und veränderungsfeindlich. Der Gesetzgeber hat zwischen baulichen Veränderungen, Modernisierung an den Stand der Technik und modernisierenden Maßnahmen unterschieden. Die Beschlussfassung war eine große Hürde.
Grundsätzlich darf jetzt jede bauliche Veränderung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Aber vorsicht. Hier sind einige Dinge zu beachten.
... Schutz vor finanzieller Überlastung
... Amortisation der Maßnahme
... priviligierte Maßnahme gefordert
In der Regel gelten die alten Vorgaben unverändert. Einfache Mehrheiten reichen in der Regel aus. Zu beachten ist dabei immer wieder das Thema bauliche Veränderungen.
Zur Beschlussfähigkeit reicht eine anwesende Person in der Versammlung, oder eine vorliegende Vollmacht aus.
Der Gesetzgeber möchte die sogenannte Eventualversammlung (2. Versammlung) in Zukunft vermeiden. Daher wurde hier eine Erleichterung geschaffen.
Auch wurde durch den Gesetzgeber eine Vereinfachung durch die Beschlussfassung mit einem Umlaufbeschluss geschaffen. Hier sind jedoch auch wieder gewisse Punkte zu beachten.
Gutschriften werden in der Regel innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Es ist jedoch zu beachten, dass Beschlussanfechtungen bis 30 Tage nach Beschlussfassung möglich sind.
Nach der neuen Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass Wohnungseigentümer auch in elektronischer Form an Eigentümerversammlungen teilnehmen können.
Es ist zu beachten, dass ...
es eines Beschlusses bedarf und die Möglichkeit der Präsenzteilnahme unverändert fortbestehen muss.
Im Moment denkt der Gesetzgeber auch darüber nach, ob es in Zukunft möglich sein soll, eine reine Online-Versammlung durchführen zu können.
Darüber würden wir dann gesondert nochmals informieren.
Alle Entscheidungen in einer Eigentümer-gemeinschaft können ohne Beschlüsse nicht durchgesetzt werden. Ohne Beschlussfassung wäre ein Gemeinschaft (auch der Verwalter) handlungsunfähig.
Im Normalfall werden Beschlüsse in der
Eigentümerversammlungen gefasst, die einmal im Jahr durchgeführt wird.
Es kann aber immer wieder zu Situationen kommen, in denen eine WEG zeitnah Entscheidungen treffen muss. Hier kann nun der Zeitraum bis zur nächsten planmäßigen (oder ordentlichen) Eigentümerversammlung einfach zu lang sein. In diesem Fällen gibt es die Möglichkeit, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuladen, oder im Umlaufverfahren einen Umlaufbeschluss zu fassen.
Beim Umlaufbeschluss ist jedoch zu beachten, dass ...
nach § 23 Abs. 2 WEG eine Erleichterung vorgesehen ist, wonach ein Mehrheitsbeschluss für einzelne Sachverhalte vorgesehen ist. Das bedeutet, dass ein Umlaufbeschluss auch mit einfacher Mehrheit möglich ist, wobei es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift handelt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, , dass in einer Versammlung Themen beschlossen werden sollen, die nicht ausreichend vorbereitet waren, sodass der Beschluss im Nachgang zu fassen ist.
Eine generelle Beschlussfassung zur Stimmenabgabe über eine Mehrheit durch Umlaufbeschluss ist nicht möglich (Voratsbeschluss).
Die Jahresabrechnungen werden streng nach WEG erstellt. Dazu verwenden wir eine profesionlle Buchhaltungssoftware der Firma HausPerfekt aus Krefeld. Alle rechtlich relevanten Sachverhalte werden in Abstimmung mit Rechtsberatern eingearbeitet. Im Jahr erhalten wir mehrfach Updates um auf dem Laufenden zu sein.
Im Moment arbeiten wir verstärkt an der Erweiterung unserer Software HausPerfekt.
Einige Erweiterungen unseres Abrechnungs-systems wie FAKTURA wurden mittlerweile abgeschlossen.
Um noch effizienter arbeiten zu können, werden wir im nächsten Schritt noch mit einem neuen Programmteil ChronoScan arbeiten, um die Dokumentation von Abrechnungen nochmal zu erweitern.
Mieterabrehnungen können von uns für vermieteten Wohnraum erstellt werden. Da es sich um eine Sonderleistung gegenüber des Wohnungseigentümers handelt, berechnen wir diese mit einem Kostenbeitrag von 50,00 Euro netto.
Wenn Sie eine Mieterabrecnunge möchten, senden SIe uns bitte eine E-Mail zu. In diesem Fall benötigen wir folgende Informationen:
1. Name des Mieters
2. Bei Mieterwechsel Einzugs- bzw. Auszugsdatum
3. Grundsteuerbescheid
4. Zählerstände Heizung, Wasser
(ggf. ein Übergabeprotokoll zum Auszugsdatum)
Verwaltungsbeiräte arbeiten zunächst ehrenamtlich für die Gemeinschaft und werden durch die Gemeinschaft gewählt.
Der Beirat berät und unterstützt den Verwalter nach § 29 WEG.
Für weiterführende Informationen empfehlen wir den Ratgeber Verwaltungsbeirat vom Beck-Rechtsberater dtv ISBN 978-3-423-51212-1
Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung
Wohnimmobilienverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Dabei werden in allen genannten Fällen an die Person des Bewerbers bestimmte Anforderungen gestellt. Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller – bei juristischen Personen auch Vorstand oder Geschäftsführer – persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Bei der Berufsausübung selbst sind weitere Besonderheiten zu beachten. In erster Linie ergeben sich diese aus den ergänzenden Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und – sofern Wohnungen vermittelt werden – auch aus dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG).
Weiter gilt, dass grundsätzlich auch selbstständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO benötigen, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht.
Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist – dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein – übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.
Durch das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Abschlussarbeiten im November 2023 vor der IHK Frankfurt ist Frau Dahlhausen ab sofort nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz als Verwalterin zertifiziert.
Zur bestandenen Prüfung gratuliert das Team der SGH recht herzlich.
Einladungsschreiben
Mit der Einladung erhalten Sie die benötigten Zugangsdaten, bzw. einen QR-Code, mit dem Sie sich sehr leicht anmelden können. Die Einladung wird elektronisch oder per Post zugestellt.
Anmeldung zur Online-Versammlung
Die Anmeldung erfolgt unter einem entsprechendem Online-Programm unter dem Reiter
"SGH Online-Service"
Durchführung
Die Versammlung wird durchgeführt und es werden alle notwendigen Abstimmungsergebnisse elektronisch sofort ausgewertet, sodass im direkten Anschluss an die Versammlung das Protokoll erstellt wird und in unserem SGH Online-Portal elektronisch zur Verfügung steht
Eigentümerversammlungen sollen künftig auch vollständig online abgehalten werden können, wenn ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt. Dies wird aktuell im Bundesjustizministeriums diskutiert.
Seit der WEG-Reform 2021 können die Wohnungseigentümer einzelnen Eigentümern per Mehrheitsbeschluss ermöglichen, online an der Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Die Möglichkeit, Eigentümerversammlungen vollständig online abzuhalten war aber nicht Bestandteil der WEG-Reform.
Aktuell wird darüber gesprochen dies zu ändern.
Unser Projekt zur Einführung der digitale Versammlung haben wir nun abgeschlossen, sodass wir uns jetzt in der Testphase befinden. Die erste Online-Eigentümerversammlung wurde von uns durchgeführt.
Sie interessieren sich für eine Elektrofahrzeug und möchten sich einen Elektroanschluss legen lassen? Dann können wir Ihnen folgende Information geben.
Für Hauseigentümer gilt lediglich die oben genannte Melde- und Genehmigungspflicht beim Netzbetreiber. Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern unterliegen hingegen zusätzlich dem Wohnungseigentumsgesetz. Das bedeutet, dass die gesamte Eigentümergemeinschaft beim Einbau mitreden kann, da es sich bei der Garage um Gemeinschaftseigentum handelt. Dem Einbau einer Wallbox kann die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht widersprechen. Bei der Art und Weise der Durchführung der baulichen Änderungen ist jedoch ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
Hier ein Überblick über die einzelnen Schritte:
1. Miteigentümer informieren
Anderen Eigentümer müssen über die geplante Maßnahme informiert werden. Warum ist eine (Gemeinschafts-)Wallbox auch für sie vorteilhaft.
2. Ladelösungen finden
Ist die Garage überhaupt für eine Wallbox geeignet und wenn ja, für welche? Dafür ist normalerweise ein Elektro-Check von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb ratsam. Gerade für Parksituationen in Mehrfamilienhäusern gibt es Ladelösungen, die sich für diesen Anwendungszweck besonders gut eignen.
3. Antrag einreichen
Damit der Vorschlag in der nächsten Eigentümerversammlung diskutiert wird, muss ein Antrag gestellt werden. Sonst kann dieser TOP nicht beschlossen werden.
4. Beschluss abwarten
Die Eigentümerversammlung hat Mitspracherecht dabei, wie (und wo) die Wandladestation angebracht wird. Auch das Abrechnungsverfahren muss geklärt werden. Erst nach einer mehrheitlichen Einigung über die Durchführung kannst die Wallbox gemäß der Beschlussfassung von einem Techniker installieren lassen.
Prüfung der elektrischen Leistung vor Ort
Prüfung der Möglichkeit den Hausanschluss zu verstärken
Erstellung von Angeboten zur Installation von Wallboxen (Gutachten, usw ...)
Mit dem Meisterbetrieb DEN Elektro in Wiesbaden haben wir bereits die ersten Wallbox-Installationen durchgeführt. Die Firma DEN Elektro ist daher unser erster Ansprechpartner, wenn es um die Beratung von Elektroanschlüssen für Elektrofahrzeuge geht.
Gerne können Sie direkt Kontakt aufnehmen und sich beraten lassen.
Kontakt erhalten Sie über den folgenden Button, oder telefonisch unter 0611 182 267 63